Mengenermittlung nach VOB

Mengenermittlung nach VOB

Mengenermittlung nach VOB

Die Mengenermittlung ist während der Vorbereitung der Ausschreibung eine wesentliche Aufgabe des Architekten. Dabei gilt es, möglichst präzise Angaben über die ausgeschriebenen Leistungen und die benötigten Mengen zu machen.

Weitere Informationen zum Vortrag von Herrn Hasenbein finden Sie hier:

Präsentationsvideo Software zur Mengenermittlung

Die „andere“ Mengenermittlung

VOB Teil C und Mengenabweichungen

Inhalte:

Um für das Angebot den Preis für die Leistung kalkulieren zu können, benötigt der Bieter genaue Angaben über die zu erbringende Leistung. Der Architekt hat in der Vergabevorbereitung die Aufgabe, die Leistungen zu beschreiben sowie die Mengen (Massen) genau anzugeben.

Hat er alle nötigen Angaben, kann der bietende Bauunternehmer einen Einheitspreis (Preise pro Einheit x Mengen aus Leistungsbeschreibung) ermitteln, der die Grundlage seines Angebotspreises ist. Die VOB/C nennt für jedes Gewerk spezielle Regeln zur Mengenermittlung. Bei einer Ausschreibung nach VOB für die öffentlichen Auftraggeber sind diese Regeln verbindlich anzuwenden.

Bauleistungen werden in der Regel durch einen Einheitspreisvertrag vergeben. Nach der Auftragsabwicklung wird für die Abrechnung der Bauleistungen allerdings das tatsächlich entstandene Werk zugrunde gelegt – nicht die Mengenermittlung. Kommt es dann durch falsche oder ungenaue Angaben in der Ausschreibung zu realen Mengenabweichungen um mehr als 10 Prozent, können sowohl der Bauunternehmer wie auch der Bauherr einen geänderten Einheitspreis verlangen.

Deshalb ist es sehr wichtig, dass der Architekt bei der Mengenermittlung sehr exakt ist und diese Ermittlung nach den Abrechnungsregeln des jeweiligen Gewerkes der VOB/C erfolgt.

Kommt es zu Mengenabweichungen, ändert sich die Kalkulationsgrundlage, denn in jedem Einheitspreis ist neben den herstellungsabhängigen Kosten (Einzelkosten der Teilleistungen) auch eine Umlage der Gemeinkosten der Baustelle, der allgemeinen Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn enthalten.

Mengenreduzierungen: Der Anteil der Gemeinkosten, der für dieses Bauvorhaben kalkuliert wurde, wird nicht mehr voll abgedeckt. Der Auftragnehmer hätte bei Kenntnis der tatsächlich auszuführenden (geringeren) Mengen einen höheren Einheitspreis kalkuliert. Der Bauunternehmer wird in diesem Fall auf eine Anpassung des Preises drängen.

Mengenüberschreitungen: Der Auftragnehmer hätte bei Kenntnis der tatsächlich auszuführenden (größeren) Mengen einen niedrigeren Einheitspreis kalkuliert. Der Bauherr wird, wenn möglich, auf eine Änderung des Einheitspreises drängen.

Die Abrechnung nach der Auftragsabwicklung kann also zum Vor- oder Nachteil einer der beiden Parteien erfolgen. Die Regelung zur Änderung des Vertragspreise in § 2 Nr. 3 VOB/B bezieht sich nur auf die Fälle, in denen die Mengenmehrungen bzw. -minderungen ohne jede Entwurfsänderung und ohne jeden Eingriff des Auftraggebers veranlasst sind, sich also allein aufgrund falscher, ungenauer Schätzungen bei der Ausschreibung ergeben. Die nachträgliche Entwurfs- oder Ausführungsänderung stellt jedoch eine Teilkündigung, eine Auftragserweiterung oder Kombination diese Fälle dar. Hier gilt die Regelung §2 Nr. 3 VOB/B nicht und kann daher zu erheblichen Mehrkosten führen.

Weiterführende Informationen zur Mengenermittlung finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.

  1. Welche Regeln sieht die VOB bei Mengenabweichungen (Mehrungen/Minderungen der Menge) während Bauausführung vor?
  2. Wie wird der Preis bestimmt, wenn eine Entwurfsänderung zu Änderungen der Bauleistung führt?
  3. Wann ist eine Mengenänderung noch gering, so dass der Einheitspreis gleich bleibt?